Folgepflichten Open Market

Folgepflichten Open Market

Übermittlung eines Unternehmens- oder Anleiheratings

Anhand von Ratingveröffentlichungen wird der Kapitalmarkt fortlaufend und aktuell über die von einer Ratingagentur getroffene Bonitätseinschätzung zu dem jeweiligen Emittenten informiert.

 Verpflichtet sind Emittenten

  • in Scale für Unternehmensanleihen

Kurz und knapp - das ist zu tun:

  • Es ist fortlaufend über ein aktuelles und gültiges Unternehmens- oder Anleiherating zu verfügen und
  • nach jeder Ratingaktualisierung ist die aktualisierte Fassung des Ratings unverzüglich nach Erhalt
  • über die Exchange Reporting System-Schnittstelle (ERS) an die Deutsche Börse AG zu übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Die Folgepflicht ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (AGB DBAG) geregelt und ergibt sich im Einzelnen aus § 22 Abs. 1 lit. a) i.V.m. 19 Abs. 2 lit. b) AGB DBAG.

Fortlaufend über ein gültiges und aktuelles Unternehmens- oder Anleiheratings verfügen

Emittenten müssen fortlaufend über ein aktuelles und gültiges Unternehmens- oder Anleiherating verfügen. Das bedeutet, dass sich jedes Folgerating lückenlos an das Gültigkeitsende des vorangegangenen Ratings anschließen muss. Da die Erstellung von Ratings in der Regel mehrere Wochen in Anspruch nimmt, sollten sich Emittenten rechtzeitig vor dem regulären Gültigkeitsende des Ratings um die Beauftragung eines Folgeratings kümmern.

Übermitteln der aktuellsten Fassung

Nach jeder Aktualisierung des Ratings, sei es durch Erreichen des regulären Gültigkeitsendes oder aber aufgrund einer Ratingveränderung im Rahmen des unterjährigen Monitorings, müssen Emittenten die aktualisierte Fassung des Ratings übermitteln. 

Eine Übermittlung ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn die Ratingnote des neuen Ratings lediglich bestätigt wurde und daher der Ratingnote des vorangegangenen Ratings entspricht oder auch wenn lediglich Ratingzusätze erteilt oder verändert werden, das Rating zum Beispiel nur auf "watch" gesetzt wurde.

Inhalt und Umfang der zu übermittelnden Ratingdokumente

Erforderlich ist grundsätzlich die Übermittlung eines Ratingberichts (Zusammenfassung). Ein solcher Ratingbericht muss zumindest die ausstellende Ratingagentur, die Ratingnote, die Bezeichnung des betreffenden Emittenten oder der betreffenden Anleihe sowie eine Begründung bzw. Herleitung der Ratingnote enthalten. Die Übermittlung eines so genannten Ratingzertifikats (Dokument über die erteilte Ratingnote ohne Ratingbegründung) ist zur Erfüllung der Einbeziehungsfolgepflichten in der Regel nicht ausreichend; das Ratingzertifikat kann jedoch auf freiwilliger Basis zusätzlich zum Ratingbericht (Zusammenfassung) übermittelt werden.

Zu beachten ist außerdem, dass sich die Art des Ratings zwischenzeitlich nicht ändern darf. Verfügen Emittenten also über ein Unternehmensrating, so müssen sie auch in Hinsicht auf das Folgerating wieder ein Unternehmensrating übermitteln. Genauso müssen Emittenten, die bisher ein Anleiherating übermittelt haben, als Folgerating auch wieder ein Anleiherating übermitteln.  

Sprachvorgaben

Die zu übermittelnden Ratingdokumente müssen entweder in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst sein.

Vorgaben zur Art der Übermittlung

Die Ratingdokumente müssen über die Exchange Reporting System-Schnittstelle (ERS) übermittelt werden.

Fristvorgaben

Die aktualisierte Fassung des Ratings ist unverzüglich nach Erhalt, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu übermitteln.

Das Rating gilt als erhalten, sobald der Emittent die Möglichkeit hat, von der Ratingaktualisierung Kenntnis zu nehmen. Die Deutsche Börse AG geht regelmäßig davon aus, dass dies spätestens am Tage der Veröffentlichung der Ratingaktualisierung auf der Internetseite der Ratingagentur der Fall ist.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es Ausnahmen von der Ratingverpflichtung?

Ausnahmen von der Ratingverpflichtung sind in § 22 Abs. 1 a) aa) und bb) AGB DBAG geregelt.

Ausgenommen von der Ratingverpflichtung sind Emittenten von Anleihen, die gleichzeitig Aktien oder Aktien vertretende Zertifikate ausgegeben haben, die zum Handel in einem EU-regulierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Ebenso sind Emittenten ausgenommen, deren Jahresumsatz in den vorangegangenen drei Geschäftsjahren jeweils mindestens 300 Mio. Euro oder einen entsprechenden Betrag in einer anderen Währung betrug. 

Emittenten sind gehalten, selbst zu überprüfen, ob für sie einer der genannten Ausnahmetatbestände greift. Emittenten, die trotz des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes Ratings auf freiwilliger Basis an die Deutsche Börse AG übermittelt haben, sollten dies auch regelmäßig weiterhin tun, um Irritationen am Markt durch eine lückenhafte Veröffentlichung zu vermeiden. Sollen freiwillige Ratingveröffentlichung des Emittenten für die Zukunft jedoch eingestellt werden, blendet die Deutsche Börse AG nach entsprechender Mitteilung durch den Emittenten die Ratinghistorie auf der Internetseite der Deutsche Börse AG aus. 


Wie sanktioniert die Deutsche Börse AG Pflichtverstöße in Bezug auf diese Folgepflicht?

Die Deutsche Börse AG kann eine Vertragsstrafe gegen den schuldhaft handelnden Emittenten verhängen. Die Bemessung der konkreten Strafhöhe macht die Deutsche Börse AG insbesondere von der Dauer und dem Umfang der Pflichtverletzung und der Bedeutung des Verstoßes für den Kapitalmarkt abhängig.

Ebenso kann die Deutsche Börse AG die verhängte Vertragsstrafe unter Nennung des Emittentennamens und des konkreten Pflichtverstoßes auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

Als letztes Mittel kann die Deutsche Börse AG die Einbeziehung der Wertpapiere des Emittenten nach erfolglosem Ablauf einer von der Deutsche Börse AG gesetzten Nachfrist außerordentlich kündigen. Der Kündigungsgrund besteht, auch wenn der Emittent den Pflichtverstoß nicht zu vertreten hat.

Kontakt

Rule Enforcement

Tel. +49 (0)69 2 11-1 38 88
E-Mail rule-enforcement@deutsche-boerse.com

Weiterführende Links