Änderung der Börsenordnung, der Zulassungsordnung für Börsenhändler und der Bedingungen für Geschäfte der Frankfurter Wertpapierbörse

Datum: 31. März 2023

017/2023 Änderung der Börsenordnung, der Zulassungsordnung für Börsenhändler und der Bedingungen für Geschäfte der Frankfurter Wertpapierbörse Xetra-Rundschreiben 017/23

1.  Einführung

Dieses Rundschreiben informiert Sie über die Änderungen

  • der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („Börsenordnung“, „FWB“) durch die Achtzehnte Änderungssatzung,
  • der Zulassungsordnung für Börsenhändler an der FWB („Zulassungsordnung“) durch die Vierte Änderungssatzung und
  • der Bedingungen für Geschäfte an der FWB („Geschäftsbedingungen“) durch die Zehnte Änderungssatzung.

Die oben genannten Änderungssatzungen sind diesem Rundschreiben angehängt. Die geänderten Regelwerke inklusive der Änderungssatzungen sind auf der Xetra-Website www.xetra.com unter dem folgenden Link abrufbar: Regelwerke der FWB.

Die Änderungen treten am 3. April 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend § 72 a Börsenordnung tritt am 22. Mai 2023 in Kraft.

2.  Erforderliche Tätigkeiten

Die zugelassenen Unternehmen und die Börsenhändler haben sicherzustellen, dass sie die vorgenannten Regelwerksänderungen zur Kenntnis nehmen und nach diesen entsprechend handeln.

In Bezug auf die neu eingeführten Regelungen gemäß § 16 Börsenordnung sowie § 3 Zulassungsordnung hinsichtlich des Nachweises der Zulassungsvoraussetzungen/Zuverlässigkeit sind folgende Tätigkeiten erforderlich:

Die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Börsenordnung genannten Personen („Geschäftsleiter“) und die zugelassenen Börsenhändler haben im Zusammenhang mit der Regelwerksänderung zwingend eine individuelle Prüfung vorzunehmen, ob mit Inkrafttreten der Neuregelung angabepflichtige Tatsachen oder Sachverhalte vorliegen. Im Falle dessen ist die diesem Rundschreiben angehängte Erklärung vollständig auszufüllen und an die E-Mail-Adresse person.admission@deutsche-boerse.com zu übermitteln.

3.  Details der Initiative

A. Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen/Zuverlässigkeit – Änderung der Börsenordnung und der Zulassungsordnung

Die Regelung hinsichtlich des Nachweises der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und Börsenhändler wurde dahingehend geändert, dass nunmehr ein aktueller Lebenslauf (vgl. hierzu die Pflichtangaben gemäß § 16 Abs. 3 a) Börsenordnung) sowie eine Erklärung zu bspw. Straf-, Sanktions-, Ordnungswidrigkeiten- oder Insolvenzverfahren und Interessenkonflikten im Rahmen des Zulassungsprozesses abzugeben ist. Diese Erklärung wird künftig im Zulassungsprozess abgefragt werden.

Aus § 16 Abs. 3 Börsenordnung – neue Fassung – ergibt sich im Einzelnen, welche Angaben hierbei zu erheben sind und was in der verpflichtenden Erklärung unberücksichtigt bleiben darf. Hervorzuheben ist, dass auch vergleichbare Sachverhalte nach anderen Rechtsordnungen ebenfalls anzugeben sind (siehe § 16 Abs. 3 e) Börsenordnung). 

Auch nach erfolgter Zulassung ist es notwendig, dass die vorgenannten Zuverlässigkeitskriterien weiterhin und während der gesamten Dauer der Zulassung vorliegen. Aus diesem Grund müssen die zugelassenen Unternehmen zum einen ab sofort für ihre Geschäftsleiter und die für sie tätigen Börsenhändler prüfen, ob angabepflichtige Tatsachen oder Sachverhalte vorliegen. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass auch die Pflicht besteht, der Geschäftsführung unverzüglich mitzuteilen, sobald sich Änderungen hinsichtlich der mitgeteilten Tatsachen ergeben, insbesondere sobald die Kenntnis davon besteht, dass ein Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 3 b) Börsenordnung gegen einen Geschäftsleiter oder gegen ein für das zugelassene Unternehmen tätigen Börsenhändler eingeleitet wurde.

Die Geschäftsführung kann zudem weitere Nachweise und Auskünfte, beispielsweise ein polizeiliches Führungszeugnis, verlangen und gegebenenfalls Erkundigungen bei Dritten einholen.

B. Weitere Änderungen der Börsenordnung

§ 75 Börsenordnung – Order-Transaktions-Verhältnis

Die Angemessenheit des Order-Transaktions-Verhältnisses ist unter Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Eine entsprechende Anpassung wurde in § 75 Börsenordnung vorgenommen.

Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses auf Grund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist, siehe § 75 Abs. 2 Satz 4 Börsenordnung.

Mit dem T7-Release 11.1 besteht ab 22. Mai 2023 die Möglichkeit, TES-Geschäfte in Wertpapieren, die im Handelsmodell der Fortlaufenden Auktion (sog. Handelsplatz Börse Frankfurt - MIC: XFRA) gehandelt werden, abzuschließen. Die Geschäftsführung legt hierfür sodann den Preiskorridor fest.

§ 93 Abs. 3 und Abs. 4 Börsenordnung – Preisermittlung und Orderausführung im Bezugsrechtshandel

Die erste Preisermittlung eines Bezugsrechts am ersten Handelstag sowie die letzte Preisermittlung am letzten Handelstag im Handelsmodell der Fortlaufenden Auktion (sog. Handelsplatz Börse Frankfurt - MIC: XFRA) muss aufgrund der Änderung des § 93 Abs. 3 Börsenordnung nicht mehr in einer Speziellen Auktion erfolgen. Die Geschäftsführung wird zudem ermächtigt, den Zeitpunkt für den Wechsel in den Aufruf festzulegen, vgl. § 93 Abs. 4 Satz 2 Börsenordnung.

Der genaue Ablauf des Handels eines Bezugsrechts wird jeweils vor dem ersten Handelstag eines Bezugsrechts durch das entsprechende Rundschreiben bekannt gegeben.

§ 108 Börsenordnung – Verbot von Leerverkäufen bei strukturierten Produkten

Das in § 108 Börsenordnung enthaltene Leerverkaufsverbot für strukturierte Produkte im Handelsmodell der Fortlaufenden Auktion (sog. Handelsplatz Börse Frankfurt - MIC: XFRA) gilt gemäß dem neu eingeführten § 108 Abs. 2 Börsenordnung nicht für Spezialisten und für diese tätige Börsenhändler, die fortlaufend indikative Quotes gemäß § 106 Börsenordnung stellen.

C. Änderung der Geschäftsbedingungen

Aufgrund der Namensänderung der European Central Counterparty N.V. in Cboe Clear Europe N.V. war eine Aktualisierung der Geschäftsbedingungen an diversen Stellen erforderlich.
 

Anhänge: 

  • 1 – Achtzehnte Änderungssatzung zur Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB)
  • 2 – Vierte Änderungssatzung zur Zulassungsordnung für Börsenhändler an der FWB
  • 3 – Zehnte Änderungssatzung zu den Bedingungen für Geschäfte an der FWB
  • 4 – Erklärungen

Weitere Informationen

Empfänger:

Alle Xetra®-Handelsteilnehmer

Zielgruppen: 

Handel, Benannte Personen, Allgemein

Kontakt:

 

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Web:

 

www.xetra.com

Autorisiert von:

 

Michael Krogmann, Melanie Dannheimer